Stiftungsverfassung
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Mit dem Namen „Hessische Kulturstiftung“ wird eine Stiftung errichtet.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wiesbaden.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur im Lande Hessen.
Ihr obliegt insbesondere die Förderung von Museen, Bibliotheken und Archiven durch den Erwerb und die Sicherung besonders wertvoller Kulturgüter, Kunstgegenstände und Sammlungen mit herausragender Bedeutung.
Die Stiftung kann darüber hinaus bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation von Kunst und Geschichte fördern, soweit sie von besonderem Interesse sind sowie besondere Aufgaben künstlerischer Nachwuchsförderung wahrnehmen. Der Satzungszweck wird zudem durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes zur Förderung von Kunst und Kultur im Land Hessen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verwirklicht. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel der Stiftung, Zuwendungen
(1) Das Land Hessen hat die Stiftung im Zuge der Errichtung mit 21 Mio. DM (entsprechend Euro 10 737 129) Stiftungskapital ausgestattet und das Stiftungskapital in den Folgejahren durch Zustiftungen erhöht.
(2) Das Land führt der Stiftung jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Landeshaushalts als verfügbare Stiftungsmittel zu.
(3) Das Stiftungsvermögen erhöht sich durch weitere Zustiftungen, die von sonstigen Förderern und dem Land hierzu bestimmt sind.
(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, um die Erfüllung des Stiftungszweckes langfristig sicherzustellen. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen sonstiger Förderer nach Maßgabe der steuerrechtlichen Zulässigkeit dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung auch in Zukunft nachhaltig erfüllen zu können.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus den Zuwendungen sonstiger Förderer und den Zuwendungen des Landes Hessen.
(6) Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(7) Gegenstände, Werke, Güter oder Sammlungen, die die Stiftung erwirbt, werden im Rahmen der steuerrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich zur Verwirklichung kultureller Zwecke in das Eigentum des Landes übertragen. Die Entscheidung hierüber trifft der Stiftungsrat.
§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
– der Stiftungsrat
– der Stiftungsvorstand
(2) Niemand darf Mitglied in beiden Stiftungsorganen sein.
Nach Beendigung ihrer Amtszeit nehmen die bestellten Mitglieder des Stiftungsrates ihre Amtsgeschäfte bis zur Bestellung ihrer Nachfolger wahr.
§ 5 Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören der Ministerpräsident als Vorsitzender, der Minister für Wissenschaft und Kunst als stellvertretender Vorsitzender sowie der Minister der Finanzen und bis zu neun weitere Mitglieder an, bei deren Auswahl auch die Beteiligung privater Förderer an der Stiftungstätigkeit Ausdruck findet.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig, ebenso vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund.
Wenn ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Bestellung des Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes des Stiftungsrates.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Insbesondere obliegt ihm die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel, soweit es sich um Aufgaben handelt, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.
(2) Der Stiftungsrat legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands fest.
(3) Der Stiftungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. Erlass einer Geschäftsordnung für die Stiftung;
2. Feststellung des Haushaltsplanes;
3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
4. Entlastung des Vorstands;
5. Beschlussfassung über Anträge auf Änderung von Verfassung und Geschäftsordnung der Stiftung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung gemäß § 10;
6. Beschlussfassung über die Wahl der Abschlussprüfer sowie die Wahl der Prüfer für außerordentliche Prüfungen.
(4) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
(5) An den Sitzungen kann der Vorstand beratend teilnehmen.
§ 7 Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der gemäß § 5 Abs. 1 dem Stiftungsrat angehörenden Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Abwesende Stiftungsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Stiftungsrates teilnehmen, indem sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Stiftungsratsmitglieder überreicht werden.
(2) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen durch Erklärungen der stimmberechtigten Mitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied, die von der Landesregierung bestellt werden. Die Tätigkeit des Vorstands kann hauptamtlich oder ehrenamtlich bei Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung sein.
(2) Die Berufung erfolgt auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren; eine vorzeitige Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung, führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er hat insbesondere den Jahresbericht vorzulegen sowie den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, aufzustellen. Im übrigen bestimmen sich seine Befugnisse nach der Geschäftsordnung.
(4) Zur Erledigung der oben genannten Aufgaben wird eine Geschäftsstelle mit hauptamtlich tätigen Angestellten eingerichtet. Die Kosten trägt die Stiftung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stiftung.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen des Vorstands sind verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
§ 9 Rechnungslegung und Prüfung
(1) Der Vorstand hat die zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu fertigenden Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
(2) Der Landesrechnungshof hat ebenfalls das Recht zur Prüfung.
§ 10 Verfassungsänderung, Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Verfassungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bedarf es dazu nicht.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Hessen oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur im Land Hessen.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Verfassung tritt am 11. 9. 2017 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Verfassung vom 1. 8.2013.