Die Hessische Kulturstiftung mit Sitz in Wiesbaden ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts in Trägerschaft des Landes Hessen. Seit ihrer Gründung 1988 durch die hessische Landesregierung widmet sie sich der Bewahrung und Förderung von Kunst und Kultur im Land. Mit ihrer Erfahrung und Expertise steht sie Museen und vergleichbaren gemeinnützigen Einrichtungen der bildenden Kunst, Archiven und Bibliotheken als verlässliche Partnerin zur Seite. Zu den Kernaufgaben der Stiftung zählt insbesondere die Unterstützung bei Ankäufen wertvoller Kunst- und Kulturobjekte sowie herausragender Sammlungen. Darüber hinaus begleitet sie kunst- und kulturgeschichtliche Ausstellungs- und Publikationsvorhaben, sofern diese von besonderer Wichtigkeit sind. Auch die Förderung von Künstler:innen mit biografischem Bezug zu Hessen, die sie seit 1992 durch ein eigenes Stipendienprogramm betreibt, ist ihr ein zentrales Anliegen.
Die Auswahl der Fördermaßnahmen leitet der Anspruch, durch inspirierende Kultur- und Bildungsangebote in den Ballungsräumen wie auch der Region die kulturelle Teilhabe nachhaltig zu stärken und zu Reflexion, Austausch und einem lebendigen Gemeinwesen beizutragen.
Kontakt und Ansprechpersonen
Wenn Sie Fragen zur Arbeit der Hessischen Kulturstiftung haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu den Mitarbeitenden der entsprechenden Geschäftsbereiche auf.
Wir freuen uns auf Sie!
Hessische Kulturstiftung
65185 Wiesbaden
Eva Claudia Scholtz
N.N.
Kirsten Keidl
Sophie Brakemeier
Viola Gerber
Carola Valdez
Lidia Wilhelm
„ Die Hessische Kulturstiftung bewahrt unser kulturelles Erbe, fördert zeitgenössische Kunst und eröffnet jungen Talenten neue Chancen. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag dazu, Hessen als lebendigen und zukunftsorientierten Kulturstandort zu stärken.“
Gremien
Die Hessische Kulturstiftung steht unter der Leitung des Stiftungsrates, der sich aus Mitgliedern der Landesregierung, der Finanzwirtschaft und des Kulturbetriebs zusammensetzt, des Vorstandes und der Geschäftsführung.
Stiftungsrat
Vorsitz:
Boris Rhein
Ministerpräsident
Stellvertretender
Vorsitz:
Timon Gremmels
Minister für
Wissenschaft und
Forschung, Kunst
und Kultur
Weitere Mitglieder:
Staatsminister
Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Wiesbaden
Prof. Dr. Marcel Baumgartner
Radolfzell
Dr. h.c. Udo Corts
Frankfurt am Main
Dr. Rose-Maria Gropp
Freiburg i. Br.
Thomas Groß
Frankfurt am Main
Prof. Dr. Christina Haak
Stuttgart
Esra Küçük
Berlin
Prof. Dr. Bernhard Maaz
München
Stefan Quandt
Bad Homburg v. d. Höhe
Dr. Friedrich Freiherr Waitz von Eschen
Fuldatal-Rothwesten
Vorstand
Vorsitz:
Prof. Dr. Andreas Dombret
Bad Homburg v. d. Höhe
Stellvertretender Vorsitz:
Staatssekretär Christoph Degen
Wiesbaden
Geschäftsführung
Eva Claudia Scholtz
Frankfurt am Main
Stiftungsverfassung
(1) Mit dem Namen „Hessische Kulturstiftung“ wird eine Stiftung errichtet.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Wiesbaden.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur im Land Hessen.
Ihr obliegt insbesondere die Förderung von Museen, Bibliotheken und Archiven durch den Erwerb und die Sicherung besonders wertvoller Kulturgüter, Kunstgegenstände und Sammlungen mit herausragender Bedeutung. Die Stiftung kann darüber hinaus bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation von Kunst und Geschichte fördern, soweit sie von besonderem Interesse sind, sowie besondere Aufgaben künstlerischer Nachwuchsförderung wahrnehmen. Der Satzungszweck wird zudem durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung von Kunst und Kultur im Land Hessen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verwirklicht.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Das Land Hessen hat die Stiftung im Zuge der Errichtung mit € 10 737 129 (entsprechend 21 Mio. DM) Stiftungskapital ausgestattet und das Stiftungskapital in den Folgejahren durch Zustiftungen erhöht.
(2) Das Land führt der Stiftung jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Landeshaushalts als verfügbare Stiftungsmittel zu. Diese Zuwendungen dienen der Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2.
(3) Das Stiftungsvermögen erhöht sich durch weitere Zustiftungen, die von sonstigen Förderern und dem Land hierzu bestimmt sind.
(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, um die Erfüllung des Stiftungszweckes langfristig sicherzustellen. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen sonstiger Förderer nach Maßgabe der steuerrechtlichen Zulässigkeit dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung auch in Zukunft nachhaltig erfüllen zu können.
(5) Das Land führt der Stiftung darüber hinaus jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Landeshaushalts für die Wahrnehmung ihrer laufenden Aufgaben zu.
(6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus den Zuwendungen sonstiger Förderer und den Zuwendungen des Landes Hessen.
(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(7) Gegenstände, Werke, Güter oder Sammlungen, die die Stiftung erwirbt, werden im Rahmen der steuerrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich zur Verwirklichung kultureller Zwecke in das Eigentum des Landes übertragen. Die Entscheidung hierüber trifft der Stiftungsrat.
(1) Organe der Stiftung sind
– der Stiftungsrat
– der Stiftungsvorstand
(2) Niemand darf Mitglied in beiden Stiftungsorganen sein.
Nach Beendigung ihrer Amtszeit nehmen die bestellten Mitglieder des Stiftungsrates ihre Amtsgeschäfte bis zur Bestellung ihrer Nachfolger wahr.
(1) Dem Stiftungsrat gehören der/die Ministerpräsident/-in als Vorsitzende/-r, der/die Minister/-in für Wissenschaft und Kunst als stellvertretende/-r Vorsitzende/-r sowie der/die Minister/-in der Finanzen und bis zu neun weitere Mitglieder an, bei deren Auswahl auch die Beteiligung privater Förderer an der Stiftungstätigkeit Ausdruck findet.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig, ebenso vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund. Wenn ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Bestellung des Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes des Stiftungsrates.
(1) Der Stiftungsrat berät und entscheidet über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Insbesondere obliegt ihm die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel, soweit es sich um Aufgaben handelt, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.
(2) Der Stiftungsrat legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands fest.
(3) Der Stiftungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
1. Erlass einer Geschäftsordnung für die Stiftung;
2. Feststellung des Haushaltsplanes;
3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
4. Entlastung des Vorstands;
5. Beschlussfassung über Anträge auf Änderung von Verfassung und Geschäftsordnung der Stiftung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung gemäß § 10;
6. Beschlussfassung über die Wahl der Abschlussprüfer sowie die Wahl der Prüfer für außerordentliche Prüfungen.
(4) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
(5) An den Sitzungen kann der Vorstand beratend teilnehmen.
(1) Beschlüsse des Stiftungsrates bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der gemäß § 5 Abs. 1 dem Stiftungsrat angehörenden Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Abwesende Stiftungsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Stiftungsrates teilnehmen, indem sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Stiftungsratsmitglieder überreicht werden.
(2) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen durch Erklärungen der stimmberechtigten Mitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Schriftliche, telegrafische, fernmündliche, im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) sowie per Telefon- oder Videokonferenz gefasste Beschlüsse des Stiftungsrats sind zulässig, wenn kein Mitglied des Gremiums diesem Verfahren widerspricht. Abs. 1 gilt entsprechend.
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied, die von der Landesregierung bestellt werden. Die Tätigkeit des Vorstands kann hauptamtlich oder ehrenamtlich bei Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung sein.
(2) Die Berufung erfolgt auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren; eine vorzeitige Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund ist zulässig.
(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung, führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates. Er hat insbesondere den Jahresbericht vorzulegen sowie den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, aufzustellen. Im Übrigen bestimmen sich seine Befugnisse nach der Geschäftsordnung.
(4) Zur Erledigung der oben genannten Aufgaben wird eine Geschäftsstelle mit hauptamtlich tätigen Angestellten eingerichtet. Die Kosten trägt die Stiftung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stiftung.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen des Vorstands sind verbindlich, wenn sie von dem/der Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
(1) Der Vorstand hat die zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) zu fertigenden Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
(2) Der Landesrechnungshof hat ebenfalls das Recht zur Prüfung.
(1) Beschlüsse über Verfassungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bedarf es dazu nicht.
(2) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Hessen oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur im Land Hessen.
(1) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.
(1) Die vorliegende Verfassung tritt am 10. 11. 2021 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Verfassung vom 11. 9.2017.
Spenden und Zustiften
Der Erhalt herausragenden Kulturgutes für unsere Museen, die Vermittlung historischen Wissens in einer Sprache, die alle Generationen erreicht, Professionalisierungsangebote für Künstler:innen durch Stipendien: Die Hessische Kulturstiftung schafft Werte. Viele Menschen partizipieren gerne am reichen Kulturangebot unserer Region – und möchten etwas zurückgeben. Dafür gibt es die Möglichkeit einer Zustiftung oder einer Spende an die Hessische Kulturstiftung.
Zustiftungen tragen langfristig zur Stabilisierung der Stiftung bei, indem sie durch die Erhöhung des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszwecks nachhaltig garantieren. Da die Hessische Kulturstiftung als eine unabhängige Einrichtung des Landes Hessen nur mit den Erträgen des angelegten Stiftungskapitals wirtschaftet und fördert, bleibt der Wert der Zustiftung erhalten und trägt kontinuierlich dazu bei, neue Projekte zu unterstützen oder aktiv zu entwickeln. Ihre Spende kann direkt für Fördermaßnahmen Ihrer Präferenz – zum Beispiel Ankäufe und andere Sicherungsmaßnahmen – erfolgen oder sie wird zeitnah für ausgewählte Kultur- und Kunstprojekte eingesetzt. Beide Varianten eröffnen Ihnen die Möglichkeit, die Stiftung und ihre Projekte zu unterstützen. Sie können mitbestimmen, was mit Ihren Zustiftungen und Spenden geschehen soll.
Als gemeinnützig zertifiziertes Institut ist die Stiftung seit ihrer Gründung 1988 befugt, Spendenquittungen auszustellen. Sowohl Zustiftungen als auch Spenden können steuerlich geltend gemacht werden. Wir garantieren Ihnen, dass Ihre Zustiftung oder Spende vollständig in die Erfüllung unserer Stiftungsaufgaben einfließt.
Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie gerne weiter.
„ Ihr Beitrag ist ein wertvolles Geschenk für die Zukunft des Landes Hessen. Damit gewährleisten Sie kulturelle Bildung und tragen zu Kunstgenuss und Inspiration nachfolgender Generationen bei.“